Ratenzahlung

Stundung mit Ratenzahlung

Wenn die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, kann die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden.

Wer eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen will, hat das Stundungsgesuch vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Finanzverwaltung zur Prüfung und allfälliger Genehmigung einzureichen.

Freiwillige Ratenzahlung innert Zahlungsfrist

Wer die finanzielle Belastung durch die Steuern auf mehrere Monate verteilen will, hat folgende Möglichkeiten:

  • Ratenzahlungen mit ESR:
    Leere Einzahlungsscheine können direkt bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
     
  • Befristeter Dauerauftrag:
    Mit einem vorgedruckten Einzahlungsschein kann der Bank oder Post ein Dauerauftrag zur Bezahlung der Steuer eines bestimmten Jahres erteilt werden.

Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich an die Finanzverwaltung. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Gesetzliche Grundlagen

§ 229 StG

1 Die Bezugsorgane können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

2 Auf für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung werden die Zinsen geschuldet.

3 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

4 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 83 StGV

1 Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.

2 Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.

Adresse

Dorfstrasse 52
8966 Oberwil-Lieli