Hundesteuer

Seit 1.5.2012 ist das neue Hundegesetz (HuG) in Kraft. Nach wie vor sind die Gemeinden für die Hundekontrolle und die Erhebung der Hundetaxe zuständig. Diese ist für jeden in der Gemeinde gehaltenen Hund im Alter von über drei Monaten zu entrichten.

Der Regierungsrat hat im Rahmen der Leistungsanalyse die Hundetaxe ab 1. Mai 2016 auf neu Fr. 120 pro Hund festgelegt.

Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende und müssen gestützt auf § 5 der kantonalen Hundeverordnung (HuV) dies innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Neuanmeldungen werden während den üblichen Schalteröffnungszeiten oder schriftlich unter Beilage des Heimtierausweises von der Abteilung Finanzen (Email: finanzverwaltung@oberwil-lieli.ch / Telefon: 056 648 42 33) entgegen genommen. Die Hundetaxen werden jeweils anfangs Mai in Rechnung gestellt.

Seit Januar 2007 gilt für alle Hunde in der Schweiz die Mikrochip-Pflicht gemäss Art. 16 Tierseuchenverordnung (TSV). Damit verbunden ist die obligatorische Registrierung der Hundedaten (durch den Tierarzt) auf der zentralen Datenbank AMICUS (www.amicus.ch). Sofern Sie das erste Mal einen Hund besitzen, sind Sie durch die Gemeinde (Abteilung Finanzen) als Hundehalter/-in im AMICUS zu erfassen.

Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Gemeinde innert 10 Tagen zu melden. Todesfälle müssen durch den Hundehalter selber im AMICUS eingetragen werden.

Mit dem neuen Gesetz, welches per 1.5.2012 in Kraft getreten ist, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. So sind Hunderassen, welche als „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ eingestuft werden, bewilligungspflichtig. Obligatorisch ist auch die Aufnahme von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, sowie entlang von Strassen und Wegen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 belegt werden.

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