Dienstleistungen

EasyGov - Firmengründungen & Handelsregistermutationen

EasyGov macht die nötigen Behördengänge einfach, schnell und effizient. Die sichere und zuverlässige Plattform ermöglicht Unternehmen das elektronische Abwickeln von Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren an einem einzigen Ort. Dies aktuell vor allem auf Bundesebene, in Zukunft auch bei vielen kantonalen Behördengängen und auf Ebene der Gemeinden. EasyGov entlastet und spart Kosten – bei den Unternehmen und bei den Behörden.

Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre in der Schweiz wohnhaft (Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau wohnhaft
  • 3 Jahre ununterbrochen in aktueller Wohngemeinde (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung) gemeldet

Weitergehende Informationen finden Sie im Online-Schalter.

Erleichterte Einbürgerung

Folgende Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die Einbürgerung von Ausländern:

Verheiratet mit einem Schweizer oder einer Schweizerin und folgende Fristen:

  • 5 Jahre total in der Schweiz wohnhaft
  • Seit 3 Jahren verheiratet
  • Seit 1 Jahr am aktuellen Wohnort gemeldet
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet
Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Sie können das Zeugnis (neu seit 1.1.13) direkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Bremgarten bestellen.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) 
Rathausplatz 1
5620 Bremgarten
Tel. 056 648 75 51
familiengericht.bremgarten@ag.ch
 

 

Todesfall

Wer befasst sich schon gerne mit dem Tod und seinen Folgen? Vielleicht herrscht deshalb oftmals eine gewisse Ratlosigkeit bei Angehörigen und Hinterbliebenen, wenn es darum geht, die nötigen Vorkehrungen für die Bestattung zu treffen.

Nachstehend zeigen wir Ihnen auf, was vor allem im Verkehr mit den Amtsstellen zu erledigen ist. Daneben sind weiterführende Informationen im Friedhofreglement der Gemeinde Oberwil-Lieli zu finden.

1.

Der beigezogene Arzt (Hausarzt oder Spitalarzt) stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus (für das Zivilstandsamt bestimmt).

2. Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsamt

Zur Anzeige auf dem Bestattungsamt ist verpflichtet:

  • Ehefrau oder Ehemann oder 
  • Kinder oder Schwiegerkinder oder 
  • Die dem Verstorbenen nächstverwandte, ortsansässige Person oder 
  • Die Person, die beim Tod zugegen war oder 
  • Die Verwaltung des Heimes, der Klinik oder des Spitals (schriftliche Anzeige)

 Dabei ist mitzubringen:

  • a) die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung, falls in Oberwil-Lieli verstorben.
  • Ist der Tod nicht in Oberwil-Lieli erfolgt, z.B. in einem auswärtigen Spital oder Heim, ist die ärztliche Todesbescheinigung nicht erforderlich.

3. Das Bestattungsamt hat folgende Fragen an Sie:

  • Soll eine Kremation oder Erdbestattung stattfinden?
  • Falls zu Hause gestorben: Wann kann eingesargt, bzw. überführt werden?
  • Im Falle einer Kremation: Soll die Gemeinde dafür besorgt sein, dass die Urne zum Friedhof gebracht wird?
  • Soll die Beisetzung in einem Einzel-Reihengrab, im Familiengrab, in einem bereits bestehenden Grab (nur Urnen) oder im Grab der Gemeinschaft erfolgen?
  • Wer vertritt die Angehörigen (Kontaktadresse für die Gemeindeverwaltung?

4. Das Bestattungsamt trifft nach Absprache mit den Angehörigen folgende Anordnungen:

  • Es veranlasst das Einsargen, den Leichentransport, die Kremation und/oder die Aufbahrung im Friedhofgebäude sowie den Urnentransport.
  • Es setzt den verbindlichen Termin für die Beisetzung und Abdankung fest und gibt den zuständigen Pfarrer bekannt.
  • Es macht Mitteilungen an den Pfarrer, den Friedhofgärtner, den Sigristen, den Organisten und die beteiligten Amtsstellen in der Gemeindeverwaltung (Bevölkerungswesen, AHV/EL Stelle, Steueramt, ev. Sektionschef).

5. Was bleibt zu erledigen nach der Vorsprache auf dem Bestattungsamt?

Möglichst baldige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer.

  • Römisch-Katholische Kirchgemeinde Oberwil-Lieli:
    Pfarramt Oberwil-Lieli Tel. 056 633 14 61
    www.kath.ch
  • Reformierte Kirchgemeinde Mutschellen:
    Sekretariat Tel. 056 633 25 85
    www.ref.ch

Erledigung privater Aufgaben, wie z.B.:

  • Druckauftrag für Leidzirkulare, Couverts adressieren
  • Aufgabe von Todesanzeigen in Zeitungen
  • Ev. Bestellung des Leidmahls
  • Benachrichtigung allfälliger Arbeitgeber, Versicherungen usw.

6. Fristen, Öffnungszeiten und Pikettdienst des Bestattungsamts

  • Ein Todesfall ist dem Bestattungsamt (Gemeindekanzlei Oberwil-Lieli) innert zwei Tagen anzuzeigen.
  • Das Bestattungsamt hat für normale Wochenenden keinen Pikettdienst. Bei verlängerten Wochenenden oder Feiertagen sind die jeweiligen Pikettzeiten zu erfahren über Tel. 056 648 42 22 (Gemeindeverwaltung Oberwil-Lieli).

Gemeindeverwaltung
8966 Oberwil-Lieli
Tel. 056 648 42 22
Mail:
gemeindekanzlei@oberwil-lieli.ch

Adresse

Dorfstrasse 52
8966 Oberwil-Lieli